Version 15. September 2011
AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) der R+K Autoverleih Stellingen GmbH
1. BUCHUNG EINES FAHRZEUGES:
Die Buchung kommt durch Unterzeichnung des Mietvertrages oder durch eine Buchungsbestätigung zustande. Insbesondere
erklärt die Mieterin/ der Mieter mit ihrer/ seiner Bestätigung verbindlich, dass sie/ er zur Zahlung des Mietpreises fähig ist.
2. BERECHTIGTE FAHRER/IN:
Zur Führung des Kfz sind ausschließlich berechtigt unter Voraussetzung eines gültigen Führerscheines außerhalb der
Probezeit:
a) die Mieterin/ der Mieter
b) die im Vertrag angegebene/n Fahrer/in (Personalausweis und Führerschein außerhalb der Probezeit müssen bei
Vertragsunterzeichnung im Original vorliegen)
c) bei Anmietung durch Betriebe oder ähnliche Einrichtungen auch deren angestellte Fahrer/in.
Alle den Mieter betreffenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zu Gunsten der/ des jeweils berechtigten Fahrerin/
Fahrers.
3. VERSICHERUNGSSCHUTZ:
Der Mietpreis beinhaltet eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 500.000,- EUR. Im Fahrzeug befindliches
Gepäck und die Ladung sind nicht mitversichert.
4. REPARATUR:
Wird während der Mietzeit eine Reparatur nötig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Kfz zu gewährleisten, darf die
Mieterin/ der Mieter ohne Weiteres eine Vertragswerkstatt bis zum Kostenbetrag von 100,- EUR -wegen größerer Reparaturen
hingegen nur mit Einwilligung der Vermieterin- beauftragen. Verschleißreparaturen gehen zu Lasten der Vermieterin, sofern sie
nicht auf unsachgemäßer Behandlung des Kfz beruhen.
5. MIETPREISABRECHNUNG:
Erfolgt nach der jeweils gültigen Preisliste. Es wird eine Mietvorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Miet- und
Mietnebenkosten von mindestens 200,- EUR mit EC- oder Kreditkarte erhoben. Wird die Mietfahrzeugabrechnung kreditiert und
von der Mieterin/ vom Mieter nicht innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung bezahlt, so kommt die Mieterin/ der Mieter
mit Überschreiten dieser Frist in Verzug. Danach haftet die Mieterin/ der Mieter für Bearbeitungsgebühren und Verzugszinsen
sowie weitergehende Ansprüche der Vermieterin aus Verzug.
6. ABBESTELLUNG/ STORNIERUNG/ KÜNDIGUNG:
Die Parteien dieses Mietvertrages können den Mietvertrag in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften kündigen. Bei
Kündigung der Buchung vor Mietbeginn ist die Vermieterin berechtigt, eine Gebühr in Höhe von 75% des gebuchten
Mietpreises zu berechnen, es sei denn, das Fahrzeug konnte anderweitig vermietet werden. Bei Nichtabholung zum
vereinbarten Zeitpunkt wird die gesamte Mietgebühr erhoben, es sei denn, das Fahrzeug konnte anderweitig vermietet werden.
Stornierungen müssen schriftlich erfolgen an: R+K Autoverleih Stellingen GmbH, Kieler Straße 421 in 22525 Hamburg, Fax
040/ 52 01 43 85, eMail info@autoverleihstellingen.de
7. RÜCKGABE DES KFZ:
Die Mietzeit endet zum auf dem Mietvertrag genannten Zeitpunkt. Wird die Rückgabezeit überschritten, ist die Mieterin/ der
Mieter verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung die vereinbarte Grundgebühr des Mietpreises als
Nutzungsentschädigung zu zahlen. Die Mieterin/ der Mieter hat das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie sie/ er
es übernommen hat. Bei grober Verschmutzung des Kfz kann eine besondere Reinigungsgebühr erhoben werden, die sich
nach dem Aufwand für die Reinigung richtet.
8. MIETDAUER UND RÜCKGABE:
Die Mieterin/ der Mieter kann die Vertragsdauer bis zu ihrem Ablauf durch ausdrückliche Vereinbarung mit der Vermieterin
verlängern lassen.
a) Bei verspäteter Rückgabe des Kfz, der Fahrzeugpapiere und/oder des Schlüssel hat die Mieterin/ der Mieter den
Ausfallschaden und eventuelle zusätzliche Schäden des Vermieters zu ersetzen.
b) Die Benutzung des Nachteinwurfs erfolgt auf eigene Gefahr der Mieterin/ des Mieters.
9. ANZEIGEPFLICHT BEI UNFÄLLEN ODER SONSTIGEN SCHÄDEN:
Bei Unfällen hat die Mieterin/ der Mieter die Vermieterin unverzüglich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges, über alle
Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift
der beteiligten Personen und Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Die Mieterin/ der
Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen
nicht auf andere Weise zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
10. HAFTUNG DES MIETERS (bei LKW- Anmietung): Die vertragliche Haftung der Mieterin/ des Mieters bei Unfallschäden
beträgt pro Schadenfall abhängig vom Grad des Verschuldens bis zu 850,- EUR. Teilkaskoschäden sind nicht mitversichert. Bei
Abschluss der Haftungsreduzierung (CDW) gewähren wir einen Vollkasko- und Teilkaskoschutz mit 150,- EUR
Selbstbeteiligung. Die Mieterin/ der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsbestimmungen, insbesondere bei drogen- oder
alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit oder bei Nichtbeachten des Zeichens 265 StVO (Durchfahrtshöhe) unbeschränkt für alle von
ihm der Vermieterin zugefügten Unfallschäden. Im Übrigen haftet die Mieterin/ der Mieter unbeschränkt für alle von ihr/ ihm zu
vertretenden Schäden, die bei der Benutzung zu einem verbotenen Zweck (Ziffer 12), durch das Ladegut oder durch
unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. Hat die Mieterin/ der Mieter sich unerlaubt vom Unfallort entfernt
(§142 StGB) haftet sie/ er voll.
11. HAFTUNG DES MIETERS (bei PKW- Anmietung): Die vertragliche Haftung der Mieterin/ des Mieters bei Unfallschäden
beträgt pro Schadenfall abhängig vom Grad des Verschuldens bis zu 1000,- EUR. Teilkaskoschäden sind mit 150,- EUR
Selbstbeteiligung versichert. Bei Abschluss der Haftungsreduzierung (CDW) gewähren wir eine Vollkaskoversicherung mit 350,-
EUR Selbstbeteiligung. Die Mieterin/ der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsbestimmungen, insbesondere bei drogenoder
alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit oder bei Nichtbeachten des Zeichens 265 StVO (Durchfahrtshöhe) unbeschränkt für
alle von ihm der Vermieterin zugefügten Unfallschäden. Im Übrigen haftet die Mieterin/ der Mieter unbeschränkt für alle von ihr/
ihm zu vertretenden Schäden, die bei der Benutzung zu einem verbotenen Zweck (Ziffer 12), durch das Ladegut oder durch
unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. Hat die Mieterin/ der Mieter sich unerlaubt vom Unfallort entfernt
(§142 StGB) haftet sie/ er voll.
12. VERBOTE:
a) Verwendung des Kfz zu motorsportlichen Veranstaltungen.
b) Überladen sowie Abschleppen anderer Kfz.
c) Unerlaubte Benutzung des Kfz zur gewerblichen Beförderung von Personen bzw. von Gütern im ungenehmigten
Fernverkehr.
d) Unerlaubte Weitervermietung oder sonstiger Überlassung des Kfz an Dritte.
e) Verwendung des Kfz auf politischen Veranstaltungen
f) Fahrten ins Ausland sind nur bei Vorliegen einer schriftlichen Genehmigung der Vermieterin gestattet.
g) In den Fahrzeugen zu rauchen.
h) Alkohol- oder Medikamentenkonsum vor oder während der Fahrt.
13. GERICHTSSTAND: Es wird der Sitz der Vermieterin als Gerichtsstand vereinbart, wenn
- die Mieterin/ der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder
- sie/er nach Vertragsabschluss den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt hat oder
- ihr/sein Wohnort oder ihr/sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder
- wenn die Mieterin/ der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches
Sondervermögen oder ein Kaufmann ist.
Für alle Regelungen dieses Vertrages – einschließlich seiner Auslegung - gilt deutsches Recht.
14. DATENSCHUTZ- EINWILLIGUNG: Die Mieterinnen/ Mieter sind damit einverstanden, dass ihre personenbezogenen Daten, soweit sie zur Geschäftsabwicklung erforderlich sind, gemäß des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert werden.
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